(Bild: Computerbild)

Ab 28.04.2020 treten die neuen StVO Regelungen sowie der neue Bußgeldkatalog in Kraft. Die wichtigsten Änderungen zum Radverkehr im Überblick:

  •  Nebeneinanderfahren von Radfahrern (§ 2)
  •  Fahrbahnquerung von radfahrenden Kindern (§ 2)
  •  Festschreibung des Mindestabstandes beim Überholen (innerorts mindestens 1,5 Meter, außerorts mindestens 2,0 m) (§ 5)
  •  Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen für Kfz über 3,5 Tonnen (§ 9)
  •  Kfz-Parken an Knotenpunkten (§ 12)
  •  Mitnahme von erwachsenen Personen auf Fahrrädern (§ 21)
  • Grünpfeil für den Radverkehr (§ 37)
  • Sinnbild Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen (§ 39)
  • Fahrradzonen (§ 45, § 39, Anlage 2, lfd. Nr. 24.1 und 24.2)
  • Durchgängige Beschilderung von Fahrradstraßen (Anlage 2, lfd. Nr. 23)
  • Einführung der Zeichen 277.1 „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“ sowie 281.1 (Anlage 2, lfd. Nr. 54.4 und 59.1)
  • Zeichen 295 „Fahrstreifenbegrenzung und Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen“ nun auch für Radwege zugelassen (Anlage 2, lfd. Nr. 68)
  • Halteverbot für Schutzstreifen (Anlage 3, lfd. Nr. 22)
  • Einführung des Zeichens 342 „Haifischzähne“ eingeführt (beispielsweise auch für Querverbindungen zu Radschnellwegen) (Anlage 3, lfd. 23.1)
  • Einführung der Zeichen 350.1 „Radschnellweg“ und 350.2 „Ende des Radschnellwegs“

Die wichtigsten Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung zum Radverkehr im Überblick:

  • Regelsatzerhöhung beim vorschriftswidrigen Benutzen von Geh- und Radwegen (Anlage, Abschnitt I, lfd. Nr. 2 und 141)
  • Regelsatzfestlegung für Schrittgeschwindigkeitsverletzung beim Rechtsabbiegen (70 Euro, Anlage, Abschnitt I, lfd. 45)
  • Regelsatzerhöhung für vorschriftswidriges Halten oder Parken (Anlage, Abschnitt I, lfd. 51, 52, 54, 58, 144)
  • Regelsatzerhöhung für Gefährdung beim Ein- und Aussteigen (Anlage, Abschnitt I, lfd. 64)

(Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I, Ausgabe 19 vom 27.04.2020)

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