Beim Überschreiten eines Radweges gelten dieselben Anforderungen wie beim Überschreiten der Fahrbahn

Der u. a. für Verkehrsunfallsachen zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat in seiner Entscheidung vom 20. November 2018 (Az. 14 U 102/18) unter Bezugnahme auf seine bestehende Rechtsprechung (Urteil vom 05. Dezember 2002) und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1961 (Az. VI ZR 211/60) noch einmal betont, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dazu gehöre es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann.
Der Kläger war als Fußgänger beim Verlassen seines von einer Hecke eingefassten Grundstücks mit einem auf dem davor verlaufenden, kombinierten Geh- und Radweg fahrenden Rennradfahrer zusammengestoßen, der zuvor einer ihm entgegenkommenden Joggerin nach rechts ausgewichen war. Bei dem Zusammenstoß hatten sich sowohl der Kläger als auch der Rennradfahrer verletzt. Über die genaueren Umstände des Unfallhergangs bestand zwischen den Parteien Streit.

Der Kläger hatte den Rennradfahrer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen und dazu u. a. behauptet, der Rennradfahrer sei schneller als 20 km/h sowie mit einem Abstand von weniger als einem Meter zu der Hecke auf dem kombinierten Geh- und Radweg gefahren, weshalb der Rennradfahrer seinerseits sorgfaltswidrig gehandelt und den Zusammenstoß verursacht habe. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Lüneburg (Az. 3 O 113/17) hatte die Klage abgewiesen und der von dem Rennradfahrer erhobenen Widerklage dem Grunde nach stattgegeben. Die vom Kläger dagegen erhobenen Berufungen blieben ohne Erfolg. Es sei dem Kläger nicht gelungen, den ihm obliegenden Beweis für ein Verschulden des Rennradfahrers zu führen. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Rennradfahrer wesentlich schneller als 20 km/h und damit unangemessen schnell gefahren sei. Feststellbar sei auch nicht gewesen, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren sei, mit dem der Kläger beim Betreten des Geh-/Radweges nicht habe rechnen müssen.

Dagegen sei der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt näherten, auf den Geh-/Radweg getreten und dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hatte die Revision nicht zugelassen, aber der Kläger hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, über die dort zu entscheiden ist.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen Niedersachsen/Bremen e.V.

 

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